Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fachhandwerk360 Dreier & Herber GbR Stand: 2020

Fachhandwerk360 Dreier & Herber GbR
Rheinstraße 28
55432 Niederburg

vertreten durch die Gesellschafter:

Rainer Dreier,
Martin Herber

DIE VON FACHHANDWERK360 Dreier & Herber GbR ANGEBOTENEN PRODUKTE RICHTEN SICH AN UNTERNEHMER, DIE IHREN WOHN- ODER GESCHÄFTSSITZ IN DEN NACHFOLGENDEN LÄNDERN HABEN („Vertragsge­biet“):

– Bundesrepublik Deutschland

Weitere Länder sind geplant und folgen in Kürze. Fachhandwerk360 Dreier & Herber GbR übernimmt keine Haftung und Gewähr­leistung für eine Nutzung der Services außerhalb des Ver­tragsgebietes.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Fachhandwerk360 Dreier & Herber GbR, Rheinstraße 28, 55432 Niederburg, (im Folgenden „FHW360“) bietet ihre Leistungen nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaige Zusatzbedingungen finden ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung.

(2) Bestehen für einzelne Angebote und Dienste von FHW360 Zusatzbedingungen, so gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit in den Zusatzbedingungen nicht ausdrücklich die vollständige oder teilweise Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt wird.

(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsbedingungen, die ein zwischen FHW360 und dem Kunden bestehendes Dauerschuldverhältnis betreffen (z.B. Webhosting, SaaS), werden dem Kunden spätestens einen Monat vor deren Inkrafttreten angezeigt. Bleibt die Änderung vom Kunden unwidersprochen oder nutzt dieser trotz Widerspruchs auch nach Inkrafttreten der neuen Geschäftsbedingungen die Dienste von FHW360 weiter, so gelten die neuen Bedingungen als vereinbart. Im anderen Falle wird das Vertragsverhältnis mit Inkrafttreten der neuen Bedingungen beendet, ohne dass es einer Kündigung durch FHW360 bedürfte; andere Leistungen und Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bleiben davon unberührt.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Angebote, Preislisten und sonstigen Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Damit ist FHW360 im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn FHW360 das Angebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln annimmt.

(2) FHW360 erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus dem vom Kunden ausgefüllten Bestellformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten schriftlichen Vereinbarungen bei Vertragsschluss hervorgehen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages alle für die Umsetzung des Auftrages erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von FHW360, wenn dies vereinbart ist.

(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche muss FHW360 nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von FHW360 zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann FHW360 dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit FHW360 in Textform darauf hingewiesen hat.

(4) Ist die Erbringung in Teillieferungen möglich, so ist FHW360 zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Bei kostenfreien Leistungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Weiterführung oder Wiederholung der Leistung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Leistung. Festpreise gelten nur dann, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

(2) Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Zusatzleistungen, die nicht in dem vom Kunden ausgefüllten Bestellformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten schriftlichen Vereinbarungen bei Vertragsschluss enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement sowie
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von FHW360 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FHW360 über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(6) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt FHW360 vorbehalten.

(7) Der Kunde muss damit rechnen, dass FHW360 Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann FHW360 Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

(8) Wenn FHW360 Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist FHW360 berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn FHW360 Schecks angenommen hat. FHW360 ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FHW360 an Dritte abtreten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die FHW360 gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden FHW360 die folgenden Sicherheiten gewährt, die FHW360 auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von FHW360. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für FHW360 als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für FHW360. Erlischt das Eigentum von FHW360 durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von FHW360 an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf FHW360 übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von FHW360 unentgeltlich. Ware, an der FHW360 Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören solche Maßnahmen nicht, die gegen andere Rechte von FHW360, insbesondere Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software, verstoßen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an FHW360 ab. FHW360 ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von FHW360 hinweisen und FHW360 unverzüglich benachrichtigen, damit FHW360 die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FHW360 die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

(2) Ist für die Leistung von FHW360 die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch FHW360.

(3) Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie FHW360 nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend

(4) Soweit FHW360 seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für FHW360 unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für FHW360 keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

(5) Sofern die Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 7 Zugangskennung und persönliches Passwort

(1) Für Online-Registrierungen sowie die Nutzung von Passwörtern gelten die folgenden Regelungen. Der Kunde hat

1. bei gegebenenfalls erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

2. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese unverzüglich in der dafür vorgesehenen Verwaltungsfunktion zu berichtigen,

3. sicherzustellen, dass sein persönliches Passwort keinem Dritten zugänglich gemacht wird,

4. jede Nutzung der Dienste von FHW360 unter der eigenen Zugangskennung durch Dritte zu unterbinden,

5. die Nutzung automatischer Voreinstellungsfunktionen für das Passwort zu unterlassen,

6. FHW360 unverzüglich mitzuteilen, wenn eine missbräuchliche Benutzung des Passworts bzw. des Benutzernamens vorliegt oder Anhaltspunkte für eine bevorstehende missbräuchliche Nutzung bestehen,

7. sich nach jeder Nutzung eines Dienstes, welcher eine Anmeldung voraussetzt, durch einen Klick auf „Logout“ vom Dienst abzumelden.

(2) Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 1 ist FHW360 berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vorübergehend vom Angebot von FHW360 auszuschließen und/oder ihm fristlos zu kündigen.

(3) Der Kunde ist auch für Entgelte, die andere Personen befugt oder unbefugt über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Sofern aufgrund einer technischen Überprüfung ausgeschlossen werden kann, dass ein Fehler der von FHW360 verwendeten Soft- und Hardware oder ein menschliches Versagen Seitens FHW360 vorliegt, wird ein Vertretenmüssen des Kunden vermutet.

§ 8 Art und Weise der Nutzung der Dienste von FHW360

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste von FHW360 nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:

1. Der Kunde stellt sicher, dass durch von ihm in das Internet eingespeiste Daten nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz, die Persönlichkeitsrechte sowie die Schutzrechte, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte, Dritter verstoßen wird. Der Kunde unterlässt die Einspeisung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen (z.B. Spamming).

3. Der Kunde stellt sicher, dass seine auf dem Server von FHW360 eingesetzten Skripts und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch FHW360 zu stören.

4. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(2) Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 1 ist FHW360 berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren und/oder den Kunden vorübergehend vom Angebot von FHW360 auszuschließen und/oder ihm fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn FHW360 von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 1 enthaltenen Pflichten Inhalte vorhält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist

§ 9 Freistellung bei Schädigungen Dritter

(1) Der Kunde hat FHW360 den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Kunde stellt FHW360 von allen Nachteilen frei, die FHW360 durch seine Inanspruchnahme durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden entstehen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich FHW360 von allen Schäden im Zusammenhang mit den vom Kunden gelieferten Daten und Inhalten freizustellen, soweit FHW360 wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder sonstigen Rechten Dritter in Anspruch genommen wird. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten sowie aller Auslagen und Schäden, die FHW360 direkt oder indirekt durch eine solche Inanspruchnahme entstehen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, FHW360 bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützten, insbesondere durch Auskunft und Beibringung von Unterlagen.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit den Leistungen von FHW360 Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder Nutzungsrechte zustehen, ist FHW360 für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die FHW360 durchführen muss, um ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen.

(2) Die von FHW360 bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten über die von FHW360 im Einzelfall gewährte Nutzung hinaus zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten.

§ 11 Datenschutz, Pflicht des Kunden zur Datensicherung, Geheimhaltung

(1) Die vom Nutzer zur Verfügung gestellten Daten werden von FHW360 ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben (siehe auch die Datenschutzerklärung von FHW360). Für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes durch die Kunden gilt § 8 Absatz 1 Nr. 4.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

§ 12 Haftung von FHW360

(1) Schadensersatzansprüche gegen FHW360 wegen des Ersatzes von Vermögensschäden sind auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. FHW360 haftet für einfache Fahrlässigkeit jedoch dann, wenn die Verletzung einer Pflicht vorliegt, deren ordnungsgemäße Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung für Vermögensschäden hinsichtlich deren Umfangs auf den unmittelbaren Vermögensschaden und hinsichtlich deren Höhe auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

(3) Soweit die Haftung von FHW360 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FHW360.

(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 13 Mitteilungen

(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

(2) Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

(3) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

(4) Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 14 Reseller

(1) FHW360 ist bereit, Lieferungen und Leistungen auch an solche Kunden zu erbringen, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Lieferungen und Leistungen von FHW360 wiederum an deren Kunden („Endkunden“) weitergeben („Reseller“). Eine solche vollständige oder teilweise Weitergabe der Lieferungen und Leistungen von FHW360 bedarf der vorherigen Zustimmung von FHW360.

(2) Der Reseller bleibt in diesen Fällen alleiniger Vertragspartner von FHW360. Er gewährleistet, dass der Endkunde ihm gegenüber in der Form verpflichtet wird, dass der Reseller seinerseits seine Pflichten und Obliegenheiten gegenüber FHW360 und sonstigen Beteiligten (z.B. DENIC) erfüllen kann.

(3) Der Reseller ersetzt FHW360 alle Schäden und stellt FHW360 von allen Ansprüchen und sonstigen Beeinträchtigungen frei, die daraus entstehen, dass vorgenannte Regelungen nicht eingehalten werden oder der Endkunde seine Pflichten nicht erfüllt.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegendem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen St. Goar.